VGH Bayern - Beschluss vom 24.02.2015
14 ZB 13.2434
Normen:
BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Nichtvorliegen einer Altersdiskriminierung durch die Anrechnung einer Unfallrente nach einem Arbeitsunfall im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit für das DRK

VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 14 ZB 13.2434

DRsp Nr. 2015/6339

Nichtvorliegen einer Altersdiskriminierung durch die Anrechnung einer Unfallrente nach einem Arbeitsunfall im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit für das DRK

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26.516,80 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.