LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.11.2023
L 4 AS 21/22 NZB
Normen:
SGG § 56;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 180/16

Nichtzulassung der Beschwerde wegen Nichterreichen des Beschwerdewerts in einem Verfahren wegen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.11.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 21/22 NZB

DRsp Nr. 2024/2256

Nichtzulassung der Beschwerde wegen Nichterreichen des Beschwerdewerts in einem Verfahren wegen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung

Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 103 SGG liegt nicht vor, wenn ein Hilfebedürftiger, der mehrfach im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Vorlage von Belegen für Verpflegungsmehraufwendungen aufgefordert wurde, nach sechs Jahren eine Zeugin benennt und das SG nach Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung dieser Beweisanregung nicht folgt.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 56;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) begehren die Zulassung der Berufung gegen zwei Urteile des Sozialgerichts (SG) Dessau-Roßlau und die Durchführung der Berufungsverfahren zu ihren Klagen, mit denen sie sich jeweils gegen eine Erstattungsforderung von 591,18 € bei endgültiger Festsetzung für den Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2015 wenden.