BSG - Beschluß vom 04.11.1999
B 9 VJ 4/98 B
Normen:
SGG § 118 Abs. 2, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2, § 128 Abs. 1 S. 1, § 103 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - 30.9.1998 - L 11 VJ 12/98 ,
SG Karlsruhe, vom 27.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VJ 2059/95

Nichtzulassungsbeschwerde bei unterlassener Zeugenbeeidigung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 04.11.1999 - Aktenzeichen B 9 VJ 4/98 B

DRsp Nr. 2000/4954

Nichtzulassungsbeschwerde bei unterlassener Zeugenbeeidigung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Zeugen müssen auch dann von einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit nicht beeidigt werden, wenn es deren Aussagen für bedeutsam hält. Auf die unterlassene Beeidigung kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden, wenn diese nicht beantragt worden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 2, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2, § 128 Abs. 1 S. 1, § 103 S. 1;

Gründe:

I. Die 1989 geborene Klägerin leidet seit der ersten Jahreshälfte 1990, in der sie am 4. April 1990 gegen Diphtherie, Tetanus und Poliomyelitis geimpft wurde, an einem Hirnkrampfleiden. Am 27. April 1990 wurde sie hochfiebernd in die Kinderklinik P. eingeliefert, wo sie bis zum 7. Mai 1990 stationär behandelt wurde. Vom 5. Juli bis 26. Juli 1990 und vom 1. August bis 8. August 1990 wurde sie außerdem in der Kinderklinik der Universität H. stationär behandelt.

Ihren im Mai 1994 gestellten Antrag, das Hirnkrampfleiden als Impfschaden anzuerkennen, hat der Beklagte abgelehnt; Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben.