I. Die 1989 geborene Klägerin leidet seit der ersten Jahreshälfte 1990, in der sie am 4. April 1990 gegen Diphtherie, Tetanus und Poliomyelitis geimpft wurde, an einem Hirnkrampfleiden. Am 27. April 1990 wurde sie hochfiebernd in die Kinderklinik P. eingeliefert, wo sie bis zum 7. Mai 1990 stationär behandelt wurde. Vom 5. Juli bis 26. Juli 1990 und vom 1. August bis 8. August 1990 wurde sie außerdem in der Kinderklinik der Universität H. stationär behandelt.
Ihren im Mai 1994 gestellten Antrag, das Hirnkrampfleiden als Impfschaden anzuerkennen, hat der Beklagte abgelehnt; Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben.
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