BSG - Beschluss vom 20.09.2007
B 5a/5 R 262/07 B
Normen:
SGG § 103 § 153 Abs. 4 S. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 532/07
SG Stuttgart, vom 13.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 5869/05

Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 20.09.2007 - Aktenzeichen B 5a/5 R 262/07 B

DRsp Nr. 2007/21197

Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages

Wiederholt ein rechtskundig vertretener Beteiligter nach Erhalt einer Anhörungsmitteilung iS von § 153 Abs. 4 S. 2 SGG einen zuvor gestellten Beweisantrag nicht, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der Beweisantrag erledigt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 153 Abs. 4 S. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 21.5.2007 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei trotz der bei ihm vorliegenden Schwindelerscheinungen noch in der Lage, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts unter Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Er beruft sich auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).