Mit Beschluss vom 21.5.2007 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei trotz der bei ihm vorliegenden Schwindelerscheinungen noch in der Lage, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts unter Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Er beruft sich auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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