BSG - Beschluss vom 25.09.2007
B 13 R 377/07 B
Normen:
SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 255/06
SG Speyer, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RJ 791/04

Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 25.09.2007 - Aktenzeichen B 13 R 377/07 B

DRsp Nr. 2007/21219

Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages

Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 20.6.2007 hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich ausschließlich auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung vom 17.9.2007 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil keiner der in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).