Mit Urteil vom 20.6.2007 hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich ausschließlich auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung vom 17.9.2007 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil keiner der in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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