Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. März 2012 (L.) wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
I. Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. März 2012 (L.).
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