LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 27.11.2012
L 11 AS 529/12 NZB
Normen:
SGG § 145; SGG § 144; SGG § 143;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2865/11

NichtzulassungsbeschwerdeBeschwerdewertBezifferung bzw. BerechenbarkeitUnzulässigkeit von Beschwerde und Berufung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 529/12 NZB

DRsp Nr. 2013/1087

NichtzulassungsbeschwerdeBeschwerdewertBezifferung bzw. BerechenbarkeitUnzulässigkeit von Beschwerde und Berufung

1. Zur Berechnung des Beschwerdewerts sind konkrete Angaben bzw. die Formulierung konkreter Klage- bzw Berufungsanträge erforderlich. 2. Fehlt es daran , ist die Nichtzulassungsbeschwerde bereits bezogen auf den Streitwert von maximal 750 Euro in § 144 Abs 1 SGG unzulässig. 3. Eine derart unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht als Berufung fortgeführt werden, weil damit zugleich wiederum wegen fehlender Kenntnis des Beschwerdewertes nicht festgestellt werden kann, dass der für die Berufungszulässigkeit erforderliche Mindestwert von 750,01 Euro umstritten ist.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. März 2012 (L.) wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 145; SGG § 144; SGG § 143;

Gründe:

I. Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. März 2012 (L.).