LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.01.2017
L 7 AS 902/16 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 4710/13

NichtzulassungsbeschwerdeBestimmung des BeschwerdewertesUnrichtige RechtsmittelbelehrungKeine Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 902/16 NZB

DRsp Nr. 2017/2455

Nichtzulassungsbeschwerde Bestimmung des Beschwerdewertes Unrichtige Rechtsmittelbelehrung Keine Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde

1. Nur wenn nach dem Vorbringen im Klageverfahren ein Vergleich mit dem im angestrebten Berufungsverfahren verfolgten Begehren möglich ist, kann der Beschwerdewert bestimmt werden 2. Jedenfalls bei Personen, bei denen durch den Erhalt beispielsweise von Erwerbsminderungsrente und Kindergeld durch zufließendes Einkommen ein Teil des Bedarfs gedeckt ist, ist eine Bezifferung des Rechtsschutzbegehrens erforderlich; dies gilt auch für die Nichtzulassungsbeschwerde. 3. Allein eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung eröffnet keinen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf. 4. Die Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde in eine Berufung scheidet aus.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.03.2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da nicht festgestellt werden kann, dass deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 144, 145 SGG erfüllt sind.