LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2017
L 20 SO 212/16 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 104; SGB X §§ 103 ff.; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 586/14

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsätzliche BedeutungErstattungsansprüche zwischen zwei Sozialleistungsträgern

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen L 20 SO 212/16 NZB

DRsp Nr. 2017/5554

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsätzliche Bedeutung Erstattungsansprüche zwischen zwei Sozialleistungsträgern

1. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nur vor, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. 2. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. 3. Der Senat ist der Auffassung, dass - jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung - die Grundsätze für die Anwendung der Erstattungsvorschriften der §§ 103 ff. SGB X und des § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinreichend konkretisiert sind.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.399,94 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 104; SGB X §§ 103 ff.; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Der Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Köln.