LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.10.2017
L 16 KR 780/16 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KR 994/15

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageFortentwicklung des Rechts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2017 - Aktenzeichen L 16 KR 780/16 NZB

DRsp Nr. 2017/17059

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Fortentwicklung des Rechts

1. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nach § 144 Abs. 2 Nr.1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten. 2. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. 3. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann. 4. Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und mithin Rechtsunsicherheit besteht. 5. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.

Tenor