LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2013
L 2 AS 1054/13 NZB
Normen:
SGB II § 7; SAGB II § 9; SGG § 144;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 314/12

NichtzulassungsbeschwerdeKeine grundsätzliche Bedeutung bei bereits vorliegender BSG-Rechtsprechung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1054/13 NZB

DRsp Nr. 2014/323

NichtzulassungsbeschwerdeKeine grundsätzliche Bedeutung bei bereits vorliegender BSG-Rechtsprechung

1. Es gibt für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, soweit bereits BSG-Rechtsprechung vorliegt. 2. Die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Leistungen anderer Leistungsträger, die vom Jobcenter auf die SGB II Leistungen angerechnet worden waren, ist allein im Verhältnis zur rückfordernden Behörde, nicht aber im Verhältnis zum Jobcenter herbeizuführen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.03.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 7; SAGB II § 9; SGG § 144;

Gründe

Streitig ist die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen (SG) - S 33 AS 314/12 - vom 28.03.2013 hinsichtlich höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).