LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.11.2012
L 13 SB 166/12 NZB
Normen:
SGG § 144; SGB X § 63;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 192 SB 1979/11

NichtzulassungsbeschwerdeZulassungsgründeKostentragung durch Sozialleistungsträger bei erfolgreichem Widerspruch

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 166/12 NZB

DRsp Nr. 2013/2816

NichtzulassungsbeschwerdeZulassungsgründeKostentragung durch Sozialleistungsträger bei erfolgreichem Widerspruch

1. Erfolgreich war im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X ein Widerspruch, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (ständige Rechtsprechung des BSG). 2. Der Streit über diese Voraussetzung ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung, so dass die Subsumtion im Einzelfall trotz möglicher Rechtsfehler nicht zur Berufungszulassung verpflichtet.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144; SGB X § 63;

Gründe:

I. Der Beklagte wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juli 2012.