LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2013
L 3 R 707/13 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 145 SGG; SGB X § 104 SGB;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 208/13

NichtzulassungsbeschwerdeZwei öffentlich-rechtliche BeteiligteBerufungssumme 10.000 EuroAusgleichsanspruch gem. § 104 SGB X

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2013 - Aktenzeichen L 3 R 707/13 NZB

DRsp Nr. 2014/492

NichtzulassungsbeschwerdeZwei öffentlich-rechtliche BeteiligteBerufungssumme 10.000 EuroAusgleichsanspruch gem. § 104 SGB X

1. Bei der Erstattungsstreitigkeit zwischen einem Jobcenter und der Deutschen Rentenversicherung handelt es sich um eine solche zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden; zulässig ist die Berufung dort nur, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 10.000 EUR erreicht (hier: ca. 380 Euro). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde verlangt auch in diesen Fällen nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 SGG das Vorliegen von Berufungszulassungsgründen einschließlich der grundsätzlichen Bedeutung. 3. Hier ist die Rechtsfrage der Zuständigkeit zur Erfüllung der Erstattungspflicht durch Urteil des BSG vom 28.08. 1997 - 14/10 RKg 11/96 entschieden, insbesondere, unter welchen Voraussetzungen ein Sozialleistungsträger seine Verpflichtung i.S. des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X rechtzeitig erfüllt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 04.06.2012 - S 29 R 208/13 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert auf 373,96 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 145 SGG; SGB X § 104 SGB;

Gründe

I.