OVG Saarland - Urteil vom 05.09.2013
2 C 190/12
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 12 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 214 Abs. 1; UVPG § 3c S. 6; BNatSchG § 44 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 313

Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Errichtung eines Verbrauchermarkts; Einzuhaltende Immissionsschutzwerte der TA-Lärm

OVG Saarland, Urteil vom 05.09.2013 - Aktenzeichen 2 C 190/12

DRsp Nr. 2013/21375

Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Errichtung eines Verbrauchermarkts; Einzuhaltende Immissionsschutzwerte der TA-Lärm

Liegen die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder "Anwohnern" Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.