OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.09.2023
3 KN 25/20
Normen:
SGB IX § 133 Abs. 5 Nr. 8; SGB IX -SchVO,SH § 13 Abs. 5;

Normenkontrollverfahren des Kreises Friesland als Träger der Eingliederungshilfe gegen die Auferlegung der nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckten Kosten der Schiedsstelle; Vereinbarkeit des § 13 Abs. 5 SGB IX-Schiedsstellenverordnung SH mit dem Konnexitätsprinzip und dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2023 - Aktenzeichen 3 KN 25/20

DRsp Nr. 2024/2414

Normenkontrollverfahren des Kreises Friesland als Träger der Eingliederungshilfe gegen die Auferlegung der nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckten Kosten der Schiedsstelle; Vereinbarkeit des § 13 Abs. 5 SGB IX -Schiedsstellenverordnung SH mit dem Konnexitätsprinzip und dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung

1. Es handelt sich um eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit bei der Frage, ob unter anderem die Träger der Eingliederungshilfe die durch Gebühreneinnahmen nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Geschäftsstelle zu tragen haben. 2. Zu den Kosten im Sinne von § 133 Abs. 5 Nr. 8 SGB IX zählen nicht nur die Verfahrenskosten oder diejenigen, deren Entstehung einem am Schiedsstellenverfahren Beteiligten zuzuordnen ist, sondern auch die Kosten der Geschäftsstelle. Dies ergibt sich bei Auslegung der Vorschrift. 3. § 13 Abs. 5 SGB IX -Schiedsstellenverordnung SH, der die durch Gebühreneinnahmen nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle den Vereinigungen der Leistungserbringer und den Trägern der Eingliederungshilfe je zur Hälfte auferlegt, ist mit dem Konnexitätsprinzip und dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung vereinbar und verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.