OVG Saarland - Beschluss vom 20.12.2021
2 B 266/21
Normen:
SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1285/21

Notwendigkeit der Hilfegewährung durch Weiterbeschulung im Internat für jungen Volljährigen mit verhaltensemoionaler Störung und Hyperaktivität

OVG Saarland, Beschluss vom 20.12.2021 - Aktenzeichen 2 B 266/21

DRsp Nr. 2022/105

Notwendigkeit der Hilfegewährung durch Weiterbeschulung im Internat für jungen Volljährigen mit verhaltensemoionaler Störung und Hyperaktivität

Einzelfall, in dem die Notwendigkeit der Hilfegewährung durch Weiterbeschulung im Internat glaubhaft gemacht wurde.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Oktober 2021 - 3 L 1285/21 - wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 8.7.2021 Hilfe für junge Volljährige durch Übernahme der Kosten für den Besuch des E.-Internats in F-Stadt zu gewähren.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.