LSG Bayern - Urteil vom 26.07.2017
L 12 KA 13/16
Normen:
SGB V (i.d.F.v. 19.10.2012) § 106 Abs. 5e; SGB X § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 1344/14

Notwendigkeit der individuellen Beratung bei Überschreiten des Richtgrößenvolumens in der vertragsärztlichen Versorgung im WiderspruchsbescheidZulässigkeit der Trennung in die Festsetzung und die verwaltungsmäßige Umsetzung

LSG Bayern, Urteil vom 26.07.2017 - Aktenzeichen L 12 KA 13/16

DRsp Nr. 2018/42

Notwendigkeit der individuellen Beratung bei Überschreiten des Richtgrößenvolumens in der vertragsärztlichen Versorgung im Widerspruchsbescheid Zulässigkeit der Trennung in die Festsetzung und die verwaltungsmäßige Umsetzung

1. Die individuelle Beratung nach § 106 Abs. 5e SGB V (in der Fassung vom 19.10.2012, BGBl. S. 2192) hat zusätzlich zu der ohnehin nach § 35 Abs. 1 SGB X notwendigen Begründung der Überschreitungen und möglichen Einsparpotenzialen im Widerspruchsbescheid zu erfolgen. 2. Die Trennung der Beratung in eine Festsetzung im Prüf- bzw. Widerspruchsbescheid und die verwaltungsmäßige Umsetzung (Vollzug) in einem nachfolgenden Beratungsgespräch bzw. dessen Angebot begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

1. Die Trennung der Beratung in eine Festsetzung im Prüf- bzw. Widerspruchsbescheid und die verwaltungsmäßige Umsetzung (Vollzug) in einem nachfolgenden Beratungsgespräch bzw. dessen Angebot begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 2. Verwaltungsaktqualität hat zunächst nur die Festsetzung der Beratung im Bescheid, die Durchführung der Beratung ist lediglich dessen Vollzug, der nicht angefochten werden kann. 3. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Vertragsarzt eine angebotene Beratung auch ablehnen kann. 4. Das reine Angebot der Beratung hat schon mangels Regelungscharakter keine Verwaltungsaktqualität.