Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Juni 2009 -
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet.
Er hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der VwGO dargelegt, dass die Berufung wegen von ihm geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen ist. Nach seinen Darlegungen ergeben sich ernstliche Zweifel an der entscheidungstragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG zur Anwendung komme. Denn nach seinem Vortrag ist für die Anwendung des § 25 Abs. 6 BAföG ein innerhalb des Bewilligungszeitraumes gestellter Antrag erforderlich. Für die Auffassung des Beklagten streitet dabei nicht nur der Wortlaut der genannten Vorschrift, sondern auch, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsfrage in seiner Entscheidung offen gelassen hat (BVerwG, Urt. v. 23.2.- 5 C 2/09 -, DVBl. 2010, 843), so dass der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache als offen zu bewerten ist.
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