LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.09.2021
12 SaGa 3/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 275 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 2/21

Notwendigkeit eines Verfügungsgrunds bei Weiterbeschäftigungsantrag im einstweiligen Rechtsschutz§ 102 Abs. 5 BetrVG allein keine Begründung für EilbedürftigkeitGeltung der §§ 935 ff. ZPO für § 102 Abs. 5 BetrVG im einstweiligen RechtsschutzverfahrenZumutbarkeit des Abwartens in der Hauptsache

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2021 - Aktenzeichen 12 SaGa 3/21

DRsp Nr. 2021/16383

Notwendigkeit eines Verfügungsgrunds bei Weiterbeschäftigungsantrag im einstweiligen Rechtsschutz § 102 Abs. 5 BetrVG allein keine Begründung für Eilbedürftigkeit Geltung der §§ 935 ff. ZPO für § 102 Abs. 5 BetrVG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Zumutbarkeit des Abwartens in der Hauptsache

Ein Weiterbeschäftigungsantrag, der sich auf § 102 Abs. 5 BetrVG stützt, ist im einstweiligen Verfahren nur begründet, wenn ein Verfügungsgrund dargelegt werden kann. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich nicht aus der Regelung des § 102 Abs. 5 BetrVG.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 22. Juli 2021 (8 Ga 2/21) wird auf Kosten des Verfügungsklägers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 275 Abs. 1;

Tatbestand

Der Verfügungskläger verlangt von der Verfügungsbeklagten, ihn bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens (Arbeitsgericht Mannheim, 12 Ca 50/21) als Senior Quality Engineer 2 im Homeoffice weiterzubeschäftigen. Er stützt seine Forderung nach Beschäftigung auf den Widerspruch des Betriebsrats gegen die von der Verfügungsbeklagten ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

1. 2.