LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.01.2003
5 TaBV 25/02
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 1 § 40 Abs. 2 § 74 Abs. 1 Satz 2 § 78 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 43
AuR 2003, 314
LAGReport 2003, 216
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 25 d/02

Nutzung betriebsinterner elektronischer Netzwerke durch den Betriebsrat - Unterlassungsanspruch gegen Arbeitgeber bei pflichtwidriger Entfernung von Beiträgen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 5 TaBV 25/02

DRsp Nr. 2005/20768

Nutzung betriebsinterner elektronischer Netzwerke durch den Betriebsrat - Unterlassungsanspruch gegen Arbeitgeber bei pflichtwidriger Entfernung von Beiträgen

1. Die Arbeitgeberin ist gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat zu gestatten, Informationen und Beiträge im Rahmen seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz auch ohne vorherige Zustimmung in das betriebsinterne Intranet zu stellen.2. Lässt die Arbeitgeberin eigenmächtig ohne vorherige Absprache mit dem Betriebsrat eine von diesem ins Intranet gestellte Zusammenfassung der Umfrage zur "Vertrauensorientierten Arbeitszeit" wieder entfernen, verstößt sie sowohl gegen ihre Pflichten gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG als auch aus § 78 BetrVG; ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht befugt, in die vom Betriebsverfassungsgesetz gedeckte inhaltliche Arbeit des Betriebsrats einzuwirken.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 1 § 40 Abs. 2 § 74 Abs. 1 Satz 2 § 78 ;

Gründe: