LSG Bayern - Urteil vom 15.11.2018
L 16 AS 346/15
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGG § 110;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 10.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 548/14

Nutzung einer Unterkunft zu Erwerbszwecken

LSG Bayern, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen L 16 AS 346/15

DRsp Nr. 2019/1168

Nutzung einer Unterkunft zu Erwerbszwecken

Bei Nutzung zweier Unterkünfte durch den Leistungsberechtigten werden Kosten der Unterkunft und Heizung nur für die Wohnung gewährt, die der Leistungsberechtigte nachweislich vorrangig zu Wohnzwecken nutzt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. April 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1; SGG § 110;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum 11.01.2010 bis 31.12.2010.

Der 1960 geborene Kläger und Berufungskläger ist ausgebildeter Maurer. Im streitigen Zeitraum betrieb er auf selbstständiger Basis u.a. die Fahrzeugwartung, den Verkauf und die Vermittlung von Fahrrädern und Mopeds (Gewerbeummeldung vom 26.06.2008). Von der Bundesagentur für Arbeit hatte er in der Zeit vom 30.06.2008 bis zum 29.09.2009 einen Gründungszuschuss zuletzt in Höhe von 300 € monatlich erhalten. In der Zeit von 09.07.2009 bis 07.01.2010 hatte er Arbeitslosengeld I bezogen.