Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2009 - 14 Ca 5940/09 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 16. März 2009 ersatzlos aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
Die Beklagte wird verurteilt, auch alle anderen Schriftstücke, die auf die Abmahnung vom 16. März 2009 Bezug nehmen oder auf diese verweisen, aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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