LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.08.2010
19 Sa 1835/09
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5940/09

Nutzung technischer Infrastruktur der Arbeitgeberin durch gewerkschaftliche Vertrauensperson; unwirksame Abmahnung für Versendung von E-Mails im Auftrag der Gewerkschaft an betriebliche E-mail-Adressen der Beschäftigten; Grundrechtsschutz für Werbung und Information von Mitgliedern und Nichtmitgliedern sowie Streikaufruf

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.08.2010 - Aktenzeichen 19 Sa 1835/09

DRsp Nr. 2010/20510

Nutzung technischer Infrastruktur der Arbeitgeberin durch gewerkschaftliche Vertrauensperson; unwirksame Abmahnung für Versendung von E-Mails im Auftrag der Gewerkschaft an betriebliche E-mail-Adressen der Beschäftigten; Grundrechtsschutz für Werbung und Information von Mitgliedern und Nichtmitgliedern sowie Streikaufruf

Eine gewerkschaftliche Vertrauensperson ist auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers grundsätzlich befugt, im Auftrag der Gewerkschaft E-mails von ihrem Arbeitsplatz an die betrieblichen E-mail-Adressen anderer Beschäftigter zu versenden, in denen für die Gewerkschaft geworben, über Streikmaßnahmen der Gewerkschaft informiert und zur Teilnahme am Streik aufgerufen wird.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2009 - 14 Ca 5940/09 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 16. März 2009 ersatzlos aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

Die Beklagte wird verurteilt, auch alle anderen Schriftstücke, die auf die Abmahnung vom 16. März 2009 Bezug nehmen oder auf diese verweisen, aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand: