LAG Hamm - Urteil vom 31.05.2006
18 Sa 2337/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; GewO § 105 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 343/05

Nutzungsentgelt für private Dienstwagenbenutzung nur auf vertraglicher Grundlage

LAG Hamm, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 2337/05

DRsp Nr. 2006/27854

Nutzungsentgelt für private Dienstwagenbenutzung nur auf vertraglicher Grundlage

1. Im Rahmen der Vertragsfreiheit (§ 105 GewO) kann für die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges ein Entgelt vereinbart werden.2. Die Gestattung der Dienstwagennutzung für private Zwecke allein führt lediglich zu einer Erhöhung der Bruttovergütung, nicht aber automatisch dazu, dass der Nutzungswert nach der lohnsteuerrechtlichen Vorteilsermittlung durch den Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu erstatten ist.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; GewO § 105 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den von der Beklagten in den Monaten Oktober bis Dezember 2004 einbehaltenen Nettolohn.