BAG - Beschluss vom 15.12.2011
7 ABR 36/10
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 101 (in entsprechender Anwendung);
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 8/09
ArbG Hamburg, vom 03.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 30/08

NV Bühne; Mitbestimmung bei Eingruppierung; Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit

BAG, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 36/10

DRsp Nr. 2012/7106

NV Bühne; Mitbestimmung bei Eingruppierung; Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2010 - 6 TaBV 8/09 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99; BetrVG § 101 (in entsprechender Anwendung);

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat bei der Zuordnung zum Normalvertrag Bühne (NV Bühne) ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn die Arbeitgeberin mit einem Arbeitnehmer der in § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen vereinbart, dass er überwiegend künstlerisch tätig ist.

Die Arbeitgeberin betreibt in H ein Theater mit regelmäßig mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern. Für den Betrieb ist der antragstellende Betriebsrat errichtet. Im Betrieb findet entweder der NV Bühne oder der Tarifvertrag für die arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. (TV-AVH) Anwendung. Vom Geltungsbereich des TV-AVH sind nach dessen § 1 das künstlerische Theaterpersonal und das technische Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit ausgenommen. In § 1 Abs. 1 und Abs. 3 NV Bühne vom 15. Oktober 2002 ist geregelt: