BAG - Urteil vom 10.07.2003
6 AZR 348/02
Normen:
Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (BA) (MTA vom 21. April 1961); Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (MTA-O, vom 10. Dezember 1990) § 1 ;
Fundstellen:
BAGE 107, 72
NJ 2004, 96
NZA 2004, 269
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 22.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 457/01
ArbG Erfurt - 10.10.2001 - 9/2 Ca 1610/01,

Öffentlicher Dienst - Tarifgeltung Ost-West; Ausbildungsverhältnis im Beitrittsgebiet

BAG, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 348/02

DRsp Nr. 2003/17195

Öffentlicher Dienst - Tarifgeltung Ost-West; Ausbildungsverhältnis im Beitrittsgebiet

»Der MTA-O findet keine Anwendung, wenn ein Angestellter, der im Beitrittsgebiet ausgebildet worden ist, nach Abschluß der Ausbildung erstmals im Geltungsbereich des MTA ein Arbeitsverhältnis begründet und zu einem späteren Zeitraum an einen im Beitrittsgebiet gelegenen Arbeitsort versetzt wird.«

Orientierungssätze: 1. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 1 BAT-O und zu gleichlautenden Tarifbestimmungen ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 Einigungsvertrag genannten Gebiet begründet, wenn dort der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses liegt und der Bezug zum Beitrittsgebiet gegenwärtig noch besteht. 2. Wird ein Arbeitsverhältnis für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet begründet und wird der Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, sind diese Voraussetzungen gegeben. Wird der Arbeitnehmer auf nicht absehbare Zeit im Geltungsbereich westlichen Tarifrechts beschäftigt, findet für die Dauer dieser Tätigkeit westliches Tarifrecht Anwendung. Nach Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet unterfällt das Arbeitsverhältnis wieder dem östlichen Tarifrecht.