LAG Thüringen - Urteil vom 22.04.2002
8 Sa 457/01
Normen:
MTA-O § 1 ; BAT-O § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl - 9/2 Ca 1510/01 - 10.10.2001,

Vergütung nach West- oder Ost-Tarif bei Absolvierung einer Ausbildung im Beitrittsgebiet

LAG Thüringen, Urteil vom 22.04.2002 - Aktenzeichen 8 Sa 457/01

DRsp Nr. 2003/5141

Vergütung nach West- oder Ost-Tarif bei Absolvierung einer Ausbildung im Beitrittsgebiet

»Hat ein Arbeitnehmer zur Beschäftigung in einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit in den alten Bundesländern ein Arbeitsverhältnis begründet, nachdem er eine Ausbildung in einer Dienststelle der Bundesanstalt im Beitrittsgebiet durchlaufen hat, und wird er dann zu einer Dienststelle der Bundesanstalt im Beitrittsgebiet versetzt, hat er Anspruch auf Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag-West, da sein Arbeitsverhältnis nicht im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Beitrittsgebiet begründet worden ist (§§ 1 MTA-O; 1 BAT-O).«

Normenkette:

MTA-O § 1 ; BAT-O § 1 ;

Tatbestand:

Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten um die Zahlung von Differenzvergütung für die Monate Oktober 2000 bis März 2001, die sich aus der begehrten Anwendbarkeit des einschlägigen Vergütungstarifvertrages West und der tatsächlich erfolgten Anwendung des einschlägigen Vergütungstarifvertrages Ost ergibt und die der Höhe nach unstreitig ist.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrages, wegen der gestellten Anträge und wegen der richterlichen Feststellungen wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO a. F. auf den Tatbestand des angefochtenen Urteil Bezug genommen.