Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten um die Zahlung von Differenzvergütung für die Monate Oktober 2000 bis März 2001, die sich aus der begehrten Anwendbarkeit des einschlägigen Vergütungstarifvertrages West und der tatsächlich erfolgten Anwendung des einschlägigen Vergütungstarifvertrages Ost ergibt und die der Höhe nach unstreitig ist.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrages, wegen der gestellten Anträge und wegen der richterlichen Feststellungen wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO a. F. auf den Tatbestand des angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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