OLG Hamm - Beschluss vom 19.04.2013
32 SA 18/13
Normen:
ZPO §§ 32, 36; SGB VII § 110;

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für den Rückgriffsanspruch des Unfallversicherers gegen den Schädiger am Ort der unerlaubten Handlung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.04.2013 - Aktenzeichen 32 SA 18/13

DRsp Nr. 2014/8665

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für den Rückgriffsanspruch des Unfallversicherers gegen den Schädiger am Ort der unerlaubten Handlung

Der Rückgriffsanspruch des Unfallversicherers gegen den Schädiger gem. § 110 SGB VII unterfällt nicht dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht E bestimmt.

Normenkette:

ZPO §§ 32, 36; SGB VII § 110;

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt als gesetzlicher Unfallversicherer die Beklagten auf Ersatz geleisteter Aufwendungen nebst Zinsen infolge eines Arbeitsunfalls in Anspruch, der sich in N2 ereignet hat und bei dem der bei ihr versicherte Zeuge T zu Schaden gekommen ist. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt zu haben.

Die Klägerin bittet um Bestimmung des zuständigen Gerichts und regt an, das Landgericht E als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Die Beklagten sind ebenso wie die Streithelferin der Auffassung, dass gemäß § 32 ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beim Landgericht N2 I gegeben sei, so dass eine Gerichtsstandsbestimmung nicht stattfinden dürfe.

Hilfsweise sind sie der Auffassung, das Landgericht N sei als das ortsnähere Gericht als zuständiges Gericht zu bestimmen.

B.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.

I.