I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig vom 13. August 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist.
Die 1962 geborene Antragstellerin zog Ende Januar 2012 nach L. Am 9. Mai 2012 stellte sie einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Diesen lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Juli 2012 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 24. Juli 2012 lehnte der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2012 ab.
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