LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 28.06.2012
L 4 SF 115/12 (KR)
Normen:
SGG § 57 Abs. 1; SGG § 57a Abs. 3; SGG § 57a Abs. 4; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 403/12

Örtliche Zuständigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren um Krankenhausvergütung mit Landesverträgen als Streitgegenstand

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen L 4 SF 115/12 (KR)

DRsp Nr. 2012/17555

Örtliche Zuständigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren um Krankenhausvergütung mit Landesverträgen als Streitgegenstand

1. In Verfahren um Krankenhausvergütung, in denen nicht ausschließlich der Abschluss, die Wirksamkeit oder die Auslegung von Landesverträgen als solche Streitgegenstand ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts nicht nach § 57a Abs. 3 SGG, sondern nach § 57 Abs. 1 SGG. 2. Der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen gibt seine gegenteilige Rechtsauffassung aus Anlass des Beschlusses des BSG vom 5.1.2012 (B 12 SF 4/11 S - obiter dictum) auf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Zum zuständigen Gericht wird das Sozialgericht Hannover bestimmt.

Normenkette:

SGG § 57 Abs. 1; SGG § 57a Abs. 3; SGG § 57a Abs. 4; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I. Das Verfahren betrifft die Bestimmung des zuständigen erstinstanzlichen Gerichts nach § 58 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Beteiligten, eine gesetzliche Krankenkasse und ein Krankenhaus (bzw. dessen Träger), streiten um die Vergütung von Krankenhausleistungen.