LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.12.2013
L 15 SO 294/13 B ER
Normen:
SGG § 86a; SGG § 86b; SGB I § 43; SGB XII § 41;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 95 SO 2429/13 ER

Örtliche ZuständigkeitSozialhilfeVorläufige LeistungNachgehende Erstattungspflicht

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen L 15 SO 294/13 B ER

DRsp Nr. 2014/1401

Örtliche ZuständigkeitSozialhilfeVorläufige LeistungNachgehende Erstattungspflicht

1. Seit Januar 2013 enthält das SGB XII keine ausdrückliche gesetzliche Regelung mehr zur örtlichen Zuständigkeit für die Erbringung von Grundsicherungsleistungen. 2. Beim Streit zwischen mehreren Leistungsträger über die Leistungspflicht ist es gemäß § 43 SGB I möglich, dass der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufige Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen erbringt. Der Leistungsberechtigte ist dann dem vorläufig gewährenden Leistungsträger ohne Weiteres zur Erstattung ihm nicht zustehender Leistungen verpflichtet.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2013 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 8. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2013 - SG Berlin S 95 SO 2429/13 - wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2013 wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86a; SGG § 86b; SGB I § 43; SGB XII § 41;

Gründe:

I.