LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.12.2010
6 SHa 2694/10
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 17 Abs. 1; ZPO § 35; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 48 Abs. 1 a;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1073/10

Offensichtlich gesetzwidrige Verweisung bei Außerachtlassung der von der Klägerin mit Rechtshängigkeit verbindlich getroffenen Wahl des Prozessgerichts

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2010 - Aktenzeichen 6 SHa 2694/10

DRsp Nr. 2011/6575

Offensichtlich gesetzwidrige Verweisung bei Außerachtlassung der von der Klägerin mit Rechtshängigkeit verbindlich getroffenen Wahl des Prozessgerichts

Die Verweisung an ein anderes örtlich zuständiges Gericht ist offensichtlich gesetzwidrig und damit nicht bindend, wenn das verweisende Gericht seine eigene örtliche Zuständigkeit erkannt, die Verbindlichkeit der vom Kläger getroffenen Wahl aber außer Acht gelassen hat.

In dem Rechtsstreit

pp

wird als örtlich zuständiges Gericht das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel bestimmt.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 17 Abs. 1; ZPO § 35; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 48 Abs. 1 a;

Gründe:

1. Die als Außendienstmitarbeiterin beschäftigt gewesene Klägerin wendet sich mit ihrer beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel erhobenen und später erweiterten Klage gegen eine Änderungskündigung ihres Arbeitsverhältnisses zur Beklagten.