LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.11.2008
3 SHa 7/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 17; ZPO § 29; ZPO § 35; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 36 Abs. 2; ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 48 Abs. 1 a; GVG § 17 a Abs. 2 Satz 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 3 Ca 1537 c/08 vom 08.09.2008,

Offensichtlich gesetzwidriger Verweisungsbeschluss bei Versagung rechtlichen Gehörs durch Entscheidung vor Ablauf einer Äußerungsfrist

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 3 SHa 7/08

DRsp Nr. 2009/6256

Offensichtlich gesetzwidriger Verweisungsbeschluss bei Versagung rechtlichen Gehörs durch Entscheidung vor Ablauf einer Äußerungsfrist

1. Auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich bindend; lediglich ein offensichtlich gesetzwidriger Verweisungsbeschluss kann diese Bindungswirkung nicht entfalten. 2. Offensichtlich gesetzwidrig ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er jeder Rechtsgrundlage entbehrt, willkürlich gefasst ist oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten oder einem von ihnen beruht. 3. Es verstößt grundsätzlich gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn ein Gericht (auch versehentlich) vor Ablauf einer einem Beteiligten gesetzten Äußerungsfrist entscheidet; ein Gericht muss eine von ihm selbst gesetzte Frist auch dann abwarten, wenn ihm die Sache entscheidungsreif erscheint.

Tenor:

Als örtlich zuständiges Arbeitsgericht wird das Arbeitsgericht Kiel bestimmt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 17; ZPO § 29; ZPO § 35; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 36 Abs. 2; ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 48 Abs. 1 a; GVG § 17 a Abs. 2 Satz 3;

Gründe:

I.