LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.08.2005
6 TaBV 36/05
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 17 ; BetrVG § 111 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 13/05

Offensichtlich unzuständige Einigungsstelle bei fehlender Betriebsänderung - kein wesentlicher Betriebsteil bei nur begleitender Verwaltungstätigkeit in Kiesunternehmen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 6 TaBV 36/05

DRsp Nr. 2006/1809

Offensichtlich unzuständige Einigungsstelle bei fehlender Betriebsänderung - kein wesentlicher Betriebsteil bei nur begleitender Verwaltungstätigkeit in Kiesunternehmen

Auch wenn jeder Betrieb angesichts der Tatsachen, dass Rechnungen geschrieben, Zahlungseingänge kontrolliert, Arbeitsstunden erfasst und Briefe insgesamt im Geschäftsverkehr angefertigt werden müssen, nicht ohne Verwaltung auskommen kann, ist dies nur eine begleitende Tätigkeit, wenn den davon betroffenen 1,5 Mitarbeitern noch 15 Vollzeit- und 7 Teilzeitbeschäftigte gegenüber stehen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 17 ; BetrVG § 111 ;

Gründe:

1.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Einigungsstelle im Betrieb der Beteiligten zu 2) deshalb eingerichtet werden soll, weil im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Beteiligten zu 2) und einer weiteren Gesellschaft beabsichtigt ist, die kaufmännische Verwaltung der Beteiligten zu 2) mit derjenigen der übernehmenden Gesellschaft zusammen zu legen und die bisher mit einer Voll- und einer Teilzeitkraft besetzte kaufmännische Verwaltung in A-Stadt aufzulösen. Den beiden Beschäftigten ist eine Arbeitsstelle im gewerblichen Bereich des Betriebes in A-Stadt angeboten und der Teilzeitkraft eine Beschäftigung in Karlsruhe.