LAG Hamburg - Beschluss vom 28.06.2017
5 TaBV 4/17
Normen:
ArbSchG § 3 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/17

Offensichtlich unzuständige Einigungsstelle zur Ausgestaltung der überbetrieblichen Arbeitsschutzorganisationunbegründeter Antrag des Gesamtbetriebsrats aufgrund fehlender Zuständigkeit

LAG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 5 TaBV 4/17

DRsp Nr. 2017/16352

Offensichtlich unzuständige Einigungsstelle zur „Ausgestaltung der überbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation“ unbegründeter Antrag des Gesamtbetriebsrats aufgrund fehlender Zuständigkeit

1. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten zur Planung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für eine geeignete Organisation zu sorgen. Derartige Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 73/12 -, Rn. 24, juris). 2. Der Gesamtbetriebsrat ist für die Mitbestimmung bei der Organisation des Arbeitsschutzes im Sinne von § 3 Abs. 2 ArbSchG im Regelfall nicht originär zuständig. Die Arbeitsschutzorganisation betrifft nicht das Gesamtunternehmen oder einheitlich mehrere Betriebe, sondern jeweils einzelne Betriebe. Eine betriebliche Regelungsmöglichkeit entfällt nicht deshalb, weil der Arbeitgeber eine überbetriebliche Arbeitsschutzorganisation geschaffen hat oder für zweckmäßig erachtet. 3. Eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Ausgestaltung der überbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation" ist mangels Mitbestimmungsrechts des Gesamtbetriebsrats offensichtlich unzuständig.