LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.03.2022
19 TaBV 1/22
Normen:
BetrVG § 1; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 05.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 13/21

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei bereits vollzogener Stilllegung eines BetriebsteilsMaßgeblichkeit der Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG für die Zuständigkeit der Einigungsstelle für einen Sozialplan wegen Stilllegung eines BetriebsteilsKeine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei möglicher Spaltung in Verbindung mit einem Betriebsteilübergang

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 19 TaBV 1/22

DRsp Nr. 2022/6278

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei bereits vollzogener Stilllegung eines Betriebsteils Maßgeblichkeit der Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG für die Zuständigkeit der Einigungsstelle für einen Sozialplan wegen Stilllegung eines Betriebsteils Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei möglicher Spaltung in Verbindung mit einem Betriebsteilübergang

1. Die nach § 112 Abs. 2 BetrVG für den Versuch eines Interessenausgleichs einzusetzende Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG), wenn der Unternehmer eine Einschränkung oder Stilllegung eines Betriebsteils durch den Ausspruch von Kündigungen bereits durchgeführt hat; er hat damit vollendete Tatsachen geschaffen, die er nicht mehr einseitig rückgängig machen kann.2. Die für den Abschluss eines Sozialplans nach den §§ 112 Abs. 2, Abs. 4 i.V. mit 111 BetrVG einzusetzende Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig, wenn von der Stilllegung (§ 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG) kein wesentlicher Betriebsteil betroffen ist. Das richtet sich bei einem Personalabbau danach, ob hinsichtlich des Betriebsteils die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG erreicht werden.