LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.03.2006
13 TaBV 15/05
Normen:
BetrVG § 84 Abs. 1 Satz 1 § 85 Abs. 2 Satz 3 § 98 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 44/05

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Entscheidung über Rechtsanspruch

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 15/05

DRsp Nr. 2006/21458

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Entscheidung über Rechtsanspruch

1. Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist anzunehmen, wenn sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei fachkundiger Beurteilung sofort und erkennbar keinem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes zuordnen lässt. 2. Bei einer Beschwerde ist ein solcher Fall grundsätzlich zu bejahen, wenn es sich bei deren Gegenstand um einen Rechtsanspruch im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG handelt.

Normenkette:

BetrVG § 84 Abs. 1 Satz 1 § 85 Abs. 2 Satz 3 § 98 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

A.

Der Betriebsrat verlangt im Zusammenhang mit einer an ihn gerichteten Beschwerde die Bildung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der beruflichen Rehabilitation. In ihrer Einrichtung werden auch erkrankte und schwerbehinderte Jugendliche behandelt. Unter Federführung ihres ärztlichen Leiters Dr. H. plant die Arbeitgeberin, schwer kranke jugendliche Heimbewohner in einer Regelwohngruppe zusammenzufassen und sie von spezialisierten Fachkräften betreuen zu lassen.