LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.02.2018
2 TaBV 38/17
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 27/17

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für die Regelungsgegenstände Zeiterfassungsterminals - räumliche Lage und technische Voraussetzung und Nutzung durch die Beschäftigten - ausschließlich der Nutzung von Transpondern bei originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 2 TaBV 38/17

DRsp Nr. 2018/13825

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für die Regelungsgegenstände "Zeiterfassungsterminals - räumliche Lage und technische Voraussetzung" und "Nutzung durch die Beschäftigten - ausschließlich der Nutzung von Transpondern" bei originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Besteht für die Einführung und Anwendung eines "Work Force Management Systems" ("Argos") ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und ist für die Ausübung dieses Rechts offensichtlich nicht der Betriebsrat sondern gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig, umfasst diese Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats auch nähere Regelungen zu den hierfür eingesetzten "Zeiterfassungsterminals - räumliche Lage und technische Voraussetzungen" und deren konkrete "Nutzung durch die Beschäftigten - ausschließlich der Nutzung von Transpondern". Soweit andere Mitbestimmungstatbestände gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BetrVG nicht in Betracht kommen, besteht innerhalb des insgesamt in die Kompetenz des Gesamtbetriebsrats fallenden Mitbestimmungstatbestands des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG keine Zuständigkeit des Betriebsrats.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. November 2017 - 1 BV 27/17 - teilweise abgeändert:

2.