LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.12.2005
21 TaBV 5/05
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 98 Abs. 1 Satz 2, 4, 6 ; BetrVG § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 3 § 87 Abs. 1 § 111 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, 4 § 112a Abs. 1 Nr. 4 ; KSchG § 17 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 125/05

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nur im Ausnahmefall - Entscheidung über Unzuständigkeit ohne Beweisaufnahme - Einrichtung einer Einigungsstelle bei Betriebsänderung durch Personalabbau

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 21 TaBV 5/05

DRsp Nr. 2006/2868

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nur im Ausnahmefall - Entscheidung über Unzuständigkeit ohne Beweisaufnahme - Einrichtung einer Einigungsstelle bei Betriebsänderung durch Personalabbau

1. Die Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig, wenn von vornherein feststeht, dass eine etwaige von der Einigungsstelle getroffene Regelung wegen fehlender Mitbestimmungskompetenz des Betriebsrates keinen Bestand haben wird, ein Einigungsstellenverfahren daher sinnlos und überflüssig ist; nach der gesetzlichen Regelung ist das der Ausnahmefall, im Regelfall ist die Einigungsstelle zu bestellen.2. Wird darüber gestritten, ob der Gegenstand der angestrebten betrieblichen Regelung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unter einen Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 BetrVG oder entsprechender Vorschriften subsumierbar ist, sind diese Fragen (vorweg oder nachträglich) im allgemeinen Beschlussverfahren zu klären; eine Beweisaufnahme findet im Rahmen der Prüfung der offensichtlichen Unzuständigkeit nicht statt.