OLG Frankfurt/Main vom 11.04.1988
17 W 8/88
Normen:
ZPO § 116 Abs.1 Nr.1, Nr.2;
Fundstellen:
BB 1988, 1490
DB 1988, 1062
DRsp IV(409)248a
NJW 1988, 2053
OLGZ 1988, 346

OLG Frankfurt/Main - 11.04.1988 (17 W 8/88) - DRsp Nr. 1992/8276

OLG Frankfurt/Main, vom 11.04.1988 - Aktenzeichen 17 W 8/88

DRsp Nr. 1992/8276

a. Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im Konkurs einer juristischen Person trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 nur unter der in Nr. 2 geregelten Voraussetzung, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Normenkette:

ZPO § 116 Abs.1 Nr.1, Nr.2;

»... Einer Partei kraft Amtes kann .. gemäß § 116 Abs. 1 ZPO Prozeßkostenhilfe [PKH] bewilligt werden, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Diese Vorschrift ist auf den Konkursverwalter anzuwenden, da er als Partei kraft Amtes gilt. Allerdings stellt die Vorschrift (zu Recht) nicht auf seine persönlichen Verhältnisse ab, sondern auf die der verwalteten Vermögensmasse. Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, daß die Parteistellung des Konkursverwalters nur eine formale ist; die Bewilligung von PKH ist nicht an seine Kostenarmut, sondern an die Bedürftigkeit der Konkursmasse geknüpft.