»... Einer Partei kraft Amtes kann .. gemäß § 116 Abs. 1 ZPO Prozeßkostenhilfe [PKH] bewilligt werden, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Diese Vorschrift ist auf den Konkursverwalter anzuwenden, da er als Partei kraft Amtes gilt. Allerdings stellt die Vorschrift (zu Recht) nicht auf seine persönlichen Verhältnisse ab, sondern auf die der verwalteten Vermögensmasse. Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, daß die Parteistellung des Konkursverwalters nur eine formale ist; die Bewilligung von PKH ist nicht an seine Kostenarmut, sondern an die Bedürftigkeit der Konkursmasse geknüpft.
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