OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.10.2002
3 U 219/01
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2002, 341
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/4 O 14/01 - 26.09.2001,

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.10.2002 (3 U 219/01) - DRsp Nr. 2003/909

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 3 U 219/01

DRsp Nr. 2003/909

»Es stellt weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG noch einen Ermessensfehlgebrauch dar, bei der Beitragsbemessung für die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten auch für Teilzeitbeschäftigte an die Besoldungsgruppe anzuknüpfen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist eine betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) und übernimmt an dessen Stelle die diesem nach § 79 BBG oder aus anderen Rechtsgründen obliegenden Fürsorgepflichten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten für diejenigen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn, die Mitglieder der Beklagten sind. Die Klägerin ist seit 08.08.1999 Mitglied bei der Beklagten. Sie ist Beamtin der ehemaligen Deutschen Bundesbahn in der Besoldungsgruppe A 10. Sie wird - da keine mitversicherten Angehörigen vorhanden sind - nach der Satzung der Beklagten in deren Beitragsgruppe 60 geführt. Sie ist mit 15 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt, bei Vollbeschäftigung beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden. Von den monatlichen Bezügen der Klägerin wird zugunsten der Beklagten gemäß deren Satzung ein Beitrag von monatlich 192,80 DM einbehalten.