OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.06.1985
1 Ss 68/85
Normen:
BetrVG § 121 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 109 ;
Fundstellen:
NStZ 1985, 460

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.06.1985 (1 Ss 68/85) - DRsp Nr. 1996/4644

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.06.1985 - Aktenzeichen 1 Ss 68/85

DRsp Nr. 1996/4644

»Der nach § 106 Abs. 2 BetrVG unterrichtungspflichtige Unternehmer, der die ihm obliegende Auskunft über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses unter Berufung auf die Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verweigert, handelt nicht ordnungswidrig i.S. von § 121 Abs. 2 BetrVG, wenn hinsichtlich der Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Auskunftspflicht eine Entscheidung der Einigungsstelle nicht herbeigeführt (§ 109 BetrVG) und damit eine Konkretisierung der Auskunftspflicht nicht erfolgt ist.«

Normenkette:

BetrVG § 121 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 109 ;
Fundstellen
NStZ 1985, 460