OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.11.2003
3 Ss 215/03
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; SGB III § 404 Abs. 2 Nr. 26 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 1264
NStZ 2004, 584

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.11.2003 (3 Ss 215/03) - DRsp Nr. 2004/2927

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.11.2003 - Aktenzeichen 3 Ss 215/03

DRsp Nr. 2004/2927

»Der Leistungsbezieher hat seine Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I erfüllt, wenn die Veränderungsanzeige die bearbeitende Stelle des Leistungsträgers erreicht. Ist dies der Fall, muss die Mitteilung auch dann nicht wiederholt werden, wenn erkennbar wird, dass der Leistungsträger aus der mitgeteilten Veränderung nicht die gebotenen Konsequenzen zieht.«

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; SGB III § 404 Abs. 2 Nr. 26 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht T. verurteilte den Betroffenen wegen "vorsätzlichen Verstoßes gegen die Pflicht zur Meldung über Veränderungen im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialleistungen" zu der Geldbuße von 500,- EURO. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

II.