OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.10.2002
17 U 96/01
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 737
OLGReport-Karlsruhe 2003, 266
Vorinstanzen:
LG Heidelberg - 11 O 132/00 KfH - 06.04.2001,

OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.10.2002 (17 U 96/01) - DRsp Nr. 2003/1092

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2002 - Aktenzeichen 17 U 96/01

DRsp Nr. 2003/1092

»1. Ist vertraglich bestimmt, dass die Arbeitsleistung des Auftragnehmers pro Stunde mit einem Verrechnungssatz in bestimmter Höhe vergütet werden soll, bedarf es auf Stundenlohnzetteln nur der Angabe der geleisteten Stunden und der beschäftigten Mitarbeiter. 2. Stellt der Auftraggeber in Frage, dass die aufgelisteten Stunden tatsächlich abgeleistet wurden, muss er dartun, an welchen Tagen die aufgeführten Arbeiter weniger als die angegebenen Stunden tätig gewesen sind. 3. Den Auftraggeber trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der angegebene und abgezeichnete Stundenaufwand sei dem erzielten Leistungserfolg nicht angemessen. Nimmt der Auftraggeber Einfluss auf die Anzahl der täglich beschäftigten Arbeitskräfte und die Gestaltung der Arbeitsmaßnahmen, kann er sich nicht damit begnügen, unter Vorlage eine nachträglichen Aufmaßes oder durch Berufung auf ein Sachverständigengutachten vorzutragen, der angegebene Arbeitsaufwand stehe in einem derartigen Missverhältnis zu der tatsächlich ermittelten Leistung, dass daraus zwingend auf die Unrichtigkeit der Stundenlohnzettel zu schließen sei.«

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte restliche Werklohnansprüche geltend.