OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.09.2002
5 Ss 358/01
Normen:
AEntG § 1 ; OWiG § 29a ;
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, - Vorinstanzaktenzeichen 185 Js 20570/99

OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.09.2002 (5 Ss 358/01) - DRsp Nr. 2003/1255

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 5 Ss 358/01

DRsp Nr. 2003/1255

»1. Zur Anwendung von § 1 Abs. 1 AEntG auf deutsche Niederlassungen eines ausländischen Arbeitgebers. 2. Zur Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 AEntG mit Europarecht, insbesondere zur Möglichkeit eines ausländischen Arbeitgebers, mit Hilfe eines Firmentarifvertrages den in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Mindestlohn zu unterschreiten. 3. Zur Berechnung einer Mindestlohnunterschreitung und zur Höhe des gemäß § 29 a OWiG festzusetzenden Verfallsbetrages.«

Normenkette:

AEntG § 1 ; OWiG § 29a ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen die Verfallsbeteiligte wegen Nichtgewährens des Mindestlohnes den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 400.000 DM angeordnet.

Nach den Feststellungen ist die Verfallsbeteiligte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach polnischem Recht mit Hauptsitz in K./Polen, wo sie Steinbrüche betreibt, Steine als Baumaterialien und Wertstoffe bearbeitet und mit diesen insbesondere grenzüberschreitend nach Deutschland Handel treibt.

Von ihrer Niederlassung in B. aus verwaltet und organisiert sie ihre in Deutschland entfalteten Tätigkeiten auf dem Bausektor, die im Sinne des AEntG überwiegend als Bauleistungen zu bewerten sind. Insbesondere ist die Verfallsbeteligte in diesem Zusammenhang im Rahmen des deutsch-polnischen Werkvertragsabkommens tätig.