OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.11.2002
12 W 48/02
Normen:
GKG § 12 Abs. 1 S. 1 § 15 § 17 Abs. 3 § 25 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 3 ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 § 12 Abs. 7 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2003, 149
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 22.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 49/02

OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.11.2002 (12 W 48/02) - DRsp Nr. 2003/1233

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 12 W 48/02

DRsp Nr. 2003/1233

»1. a) Der Gebührenstreitwert einer von einem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft erhobenen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung bemisst sich nach der Bruttovergütung, die das Vorstandsmitglied innerhalb des Zeitraums erzielen kann, für den eine rechtlich geschützte Entgelterwartung besteht. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die streitgegenständliche Kündigung wirksam werden soll und endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Genossenschaft das Vertragsverhältnis aufgrund der nächstmöglichen ordentlichen Kündigung beenden könnte. b) Für die Frage, wann das Vertragsverhältnis nächstmöglich gekündigt werden kann, ist auf die erste, dem Eingang der Klage folgende Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung abzustellen. 2. Übersteigt der Zeitraum der rechtlich geschützten Entgelterwartung die Dauer von drei Jahren, ist für die Streitwertfestsetzung nur auf diesen kürzeren Zeitraum abzustellen. 3. Die danach maßgebliche Bruttovergütung ist um den bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlag von 20% zu kürzen.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 1 S. 1 § 15 § 17 Abs. 3 § 25 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 3 ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 § 12 Abs. 7 S. 2 ;

Gründe:

I.