LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.06.2012
L 10 VE 56/10
Normen:
OEG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 30.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 VG 15/09

OpferentschädigungSchockschaden bei Tötung naher AngehörigerEinzelfallprüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen Gewaltverbrechen und psychischen Störungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.06.2012 - Aktenzeichen L 10 VE 56/10

DRsp Nr. 2012/16885

OpferentschädigungSchockschaden bei Tötung naher AngehörigerEinzelfallprüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen Gewaltverbrechen und psychischen Störungen

1. Die Feststellung von Schädigungsfolgen gemäß § 1 OEG erfordert, dass der Antragsteller an Gesundheitsstörungen leidet, die rechtlich wesentlich durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff verursacht worden sind. 2. Dafür wiederum muss eine unmittelbare, in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehende Schädigung des Opfers erfolgt sein, was bei einem Dritten als psychisch vermitteltern Schockschaden aufgrund etwa Ermordung naher Angehöriger anerkant wird. 3. Keine Leistungen gibt es für psychische Schäden, die nicht wesentlich auf einen Schockschaden zurück zu führen sind ( einzelfallabhängig).

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 30. August 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin Schädigungsfolgen im Hinblick auf eine gegenüber ihrer 1977 geborenen Tochter H. begangenen Gewalttat festzustellen und ihr deswegen Versorgung nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes zu gewähren ist.