LAG Nürnberg - Urteil vom 10.12.2014
2 Sa 379/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 17 Abs. 2 S. 1; KSchG § 17 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3; BGB § 134;
Fundstellen:
AUR 2015, 114
BB 2015, 947
ZIP 2015, 702
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5976/13

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung mit versuchtem Interessenausgleich und wirksamer MassenentlassungsanzeigeEinholung einer amtlichen Auskunft bei der zuständigen Agentur für Arbeit über Inhalt und Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige

LAG Nürnberg, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 379/14

DRsp Nr. 2015/2656

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung mit versuchtem Interessenausgleich und wirksamer Massenentlassungsanzeige Einholung einer amtlichen Auskunft bei der zuständigen Agentur für Arbeit über Inhalt und Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige

1. Bestreitet der Arbeitnehmer, dass die Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung erfolgt ist, und behauptet der Arbeitgeber, die Anzeige ordnungsgemäß erstattet zu haben, ist zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung die Einholung einer amtlichen Auskunft bei der zuständigen Agentur für Arbeit über Inhalt und Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG zulässig und naheliegend. 2. Erklärt der Betriebsrat das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG vor Ablauf von zwei Wochen nach seiner Unterrichtung für abgeschlossen, steht der Massenentlassungsanzeige das Erfordernis einer rechtzeitigen Unterrichtung nicht entgegen (wie BAG 13.12.2012 - 6 AZR 752/11). Ebenso wie im Verfahren nach § 102 BetrVG kommt es hierbei nicht darauf an, ob dem Betriebsrat bei seiner internen Willensbildung Fehler unterlaufen sind. 3. Unterzeichnen die Betriebsparteien einen Interessenausgleich, dem kein wirksamer Betriebsratsbeschluss zu Grunde liegt, so hat der Arbeitgeber dennoch einen Interessenausgleich versucht im Sinne von § 113 Abs. 3 BetrVG.