LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.09.2005
1 Sa 293/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 § 102 Abs. 2 Satz 1 § 111 Satz 3 Nr. 1, 4 § 113 Abs. 1, 3 ; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 2 ; TVG § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 641
NZA-RR 2006, 189
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2262/04

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung eines Betriebsteils - Wegfall der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aufgrund unternehmerischer Entscheidung - unsubstantiierter Vortrag des Arbeitnehmers zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 293/05

DRsp Nr. 2006/2968

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung eines Betriebsteils - Wegfall der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aufgrund unternehmerischer Entscheidung - unsubstantiierter Vortrag des Arbeitnehmers zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

1. Für die Frage eines Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit kommt es maßgeblich auf das Schließungskonzept des Arbeitgebers an; entschließt sich der Arbeitgebers zur schnellstmöglichen dauerhaften Aufhebung der Betriebs- und Produktionsgemeinschaft durch Kündigung aller Arbeitnehmer und beabsichtigt er, diese gekündigten Arbeitnehmer nur in ihrer jeweiligen Kündigungsfrist für die Abarbeitung noch vorhandener Aufträge einzusetzen, entfällt die Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund dieser unternehmerischen Entscheidung.2. Hält der Arbeitnehmer unter Hinweis auf eine Versetzungsklausel in seinem Arbeitsvertrag angesichts der Kündigungszeiten "grundsätzlich" auch eine Umsetzung in die Montage für möglich, trägt er damit nicht vor, dass er auch für sich ganz konkret eine Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz in der Montage anstrebt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 § 102 Abs. 2 Satz 1 § 111 Satz 3 Nr. 1, 4 § 113 Abs. 1, 3 ; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 2 ; TVG § 4 Abs. 5 ;

Tatbestand: