LAG Hamm - Urteil vom 07.11.2011
8 Sa 733/11
Normen:
KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 520/10

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Einrichtung eines Back-Office für den Vertriebsinnendienst als vermeintliche Organisationsänderung

LAG Hamm, Urteil vom 07.11.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 733/11

DRsp Nr. 2012/2072

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Einrichtung eines Back-Office für den Vertriebsinnendienst als vermeintliche Organisationsänderung

Anforderungen an die Darlegung des prognostizierten Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei nicht zeitgerechter Umsetzung der geplanten Organisationsänderung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 12.11.2010 – 3 Ca 520/10 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1;

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1955 geborene Kläger, welcher seit dem 01.07.1983 als Sachbearbeiter im Vertriebsinnendienst der Beklagten unter Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 ERA gegen ein monatliches Entgelt von ca. 3300 € brutto beschäftigt ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 05.03.2010 mit Wirkung zum 31.10.2010. Das mit der Kündigung verbundene Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages hat der Kläger nicht angenommen. Hilfsweise begehrt er die Verurteilung der Beklagten zu Wiedereinstellung und macht ferner für den Unterliegensfall einen Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs gem. § 113 BetrVG geltend.