BAG - Urteil vom 19.07.2012
2 AZR 386/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5; BetrVG § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 499
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1582/10
ArbG Frankfurt/Main - 8/9/5 Ca 9810/04 - 06.09.2005,

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Interessenausgleich mit Namensliste - Betriebsänderung; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

BAG, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 386/11

DRsp Nr. 2013/2624

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Interessenausgleich mit Namensliste - Betriebsänderung; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Orientierungssätze: 1. Die Unternehmensgröße von mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist Voraussetzung für das Entstehen von Beteiligungsrechten des Betriebsrats. Maßgebend für die Frage, ob eine Betriebsänderung durch Personalabbau iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG, § 17 Abs. 1 KSchG vorliegt, ist hingegen die Anzahl der im einzelnen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Das gilt auch dann, wenn für den Abschluss des Interessenausgleichs der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. 2. Wird ein geplanter Personalabbau auf der Grundlage eines unternehmenseinheitlichen Konzepts durchgeführt und sind mehrere Betriebe davon betroffen, ist gem. § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat für den Abschluss des Interessenausgleichs zuständig. In seine Zuständigkeit fällt dann auch die Vereinbarung einer Namensliste iSv. § 1 Abs. 5 KSchG.