BAG - Urteil vom 02.02.2006
2 AZR 222/05
Normen:
BetrVG § 102 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Vermittlung GmbH (i.d.F. vom 10.September 2002) § 19 Abs. 5 § 22 Abs. 2 § 23 Abs. 1 § 23 Abs. 2 § 26 § 27 ;
Fundstellen:
AP Nr. 52 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung
NZA 2006, 880
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 665/04
ArbG Halle, vom 25.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3514/03

Ordentliche Kündigung bei Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzangebots durch die DB-Vermittlung-GmbH - kein Verzicht auf Kündigungsrecht durch Abmahnung mit wiederholtem Angebot des abgelehnten Arbeitsplatzes

BAG, Urteil vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 222/05

DRsp Nr. 2006/8590

Ordentliche Kündigung bei Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzangebots durch die DB-Vermittlung-GmbH - kein Verzicht auf Kündigungsrecht durch Abmahnung mit wiederholtem Angebot des abgelehnten Arbeitsplatzes

Orientierungssätze:1. In dem besonderen, mit der DB Vermittlung als reiner Vermittlungsgesellschaft begründeten Arbeitsverhältnis wird die ursprüngliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die wegen des betriebsbedingten Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeiten an seinem früheren Arbeitsplatz nicht mehr realisiert werden konnte, durch die Pflicht ersetzt, ein zumutbares Beschäftigungsangebot - insbesondere - in einem Unternehmen des DB-Konzerns anzunehmen.2. Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese Verhaltenspflicht, so kann dies je nach den Umständen eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigen.3. Nach § 26 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der DB Vermittlung GmbH idF vom 10. September 2002 (TV) ist eine ordentliche Kündigung tariflich schon dann möglich, wenn der Arbeitnehmer ein zumutbares Beschäftigungsangebot abgelehnt hat.